
Notare zu EuGH-Urteil
Charakteristik des Notarberufs bleibt trotz Aufhebung des Staatsanghörigkeitserfordernisses unangetastet
Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied am 24.05.2011 in einer Reihe von Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nichtzulassung von EU-Bürgern zum Notarberuf. Das Verfahren wurde von der EU-Kommission gegen die Republik Österreich und sechs weitere Mitgliedstaaten geführt.
- Qualifikations- und Ausbildungsstandard bleibt unberührt
Ludwig Bittner, Präsident der Österreichischen Notariatskammer, bewertet das Urteil „als Anerkennung der besonderen Funktion der Notare im österreichischen Rechtssystem. „Künftig werden EU-Bürger zwar Zugang zum Notarberuf erhalten, allerdings nur unter den österreichischen Qualifikationserfordernissen, die vom Urteil unberührt bleiben."
- Spezifische Rechtswirkung notarieller öffentlicher Urkunden
Der Gerichtshof habe bewusst nicht in die Beurkundungstätigkeit eingegriffen, so Bittner weiter. Tatsächlich bleiben die mit öffentlichen Urkunden der Notare in Österreich verbundenen Rechtswirkungen vom Urteil unangetastet, sowohl auf nationaler -, als auch auf Unionsebene, sagt Bittner.
- Staatsbürgerschaftsvorbehalt fällt, Besonderheiten des Notarberufs bleiben
„Bemerkenswert ist, dass Notare nach Ansicht des EuGH Tätigkeiten ausüben, mit denen sie Aufgaben im Sinne des Allgemeininteresses (Rechtssicherheit und Rechtmäßigkeit) wahrnehmen, was als Anerkennung der Spezifika des Notarberufs zu werten ist", unterstreicht Bittner.
- Österreich erhielt Recht beim Thema Berufsqualifikationsrichtlinie
„Es besteht kein Grund zur Befürchtung, dass ausländische Notare ohne die entsprechende Qualifikation in Österreich tätig werden können", so Bittner abschließend.
Quelle: www.notare.at








